Datenschutzbeauftragte

 

Aufgaben:

  • Unterstützung des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“ bei der Ausführung des SächsDSG und anderer spezialgesetzlicher Vorschriften zur Regelung des Datenschutzes
  • Ansprechpartner für die Bürger in allen Datenschutzfragen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“ stehen 
  • Ansprechpartner für die Beschäftigten des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“ in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

Auskunft über gespeicherte Daten

Allgemeines

Sie haben das Recht Auskunft nach Datenschutzrecht über die zu Ihnen gespeicherten Daten zu verlangen. Dies können Sie von folgenden Stellen verlangen: 

  • öffentliche Stellen des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise
  • andere der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Kammern, Innungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen) 
  • Private, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (sog. Beliehene, z. B. der TÜV). 

Die Rechtsgrundlagen für eine Auskunft sind allerdings unterschiedlich, je nachdem, bei welcher Stelle Sie Auskunft verlangen. Zumeist wird Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung als Grundlage für das Auskunftsbegehren in Frage kommen. Demnach muss der Verantwortliche Ihnen auf Ihren Antrag hin bestätigen und mitteilen:

  • dass er Daten zu Ihrer Person verarbeitet
  • welche Daten das sind
  • welche Verarbeitungszwecke er damit verfolgt
  • welche Kategorien von Daten er verarbeitet
  • welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern er Ihre Daten offenlegt
  • wie lange er Ihre Daten speichert
  • dass Sie die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch haben und
  • sich an die zuständige staatliche Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden dürfen. 

Außerdem muss er ihnen, falls die Daten nicht bei Ihnen erhoben worden sind, die Herkunft der Daten mitteilen. 

Ihnen ist eine Kopie Ihrer Daten, die verarbeitet werden, zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht die Rechte und Freiheiten dritter Personen beeinträchtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalakte, außer wenn Ihr Auskunftsanspruch auf die hier genannte Weise erfüllt werden kann. Einschränkung der Auskunft über gespeicherte Daten im Hinblick auf Stellen des Bundes hat der Bundesgesetzgeber das Recht auf Auskunft dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft zum Beispiel die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährden würde, sich die Auskunft auf Übermittlungen an die Nachrichtendienste bezieht oder noch aufbewahrte Datenträger nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchsucht werden könnten. Im Hinblick auf Stellen des Freistaates Sachsen hat der Landesgesetzgeber das Recht eine Auskunft unter anderem zu verweigern, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde, es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder Ihre Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind. Ihr Recht auf Auskunft kann außerdem durch weitere (EU-, deutsche oder sächsische) Rechtsvorschriften beschränkt werden. Zum Beispiel zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen. 

Hinweis: Im Hinblick auf Polizei, Staatsanwaltschaften, Justiz- oder Maßregelvollzugseinrichtungen sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen regeln andere, inhaltlich jedoch ähnliche Bestimmungen Ihr Recht auf Auskunft.

Antragstellung

Wenn Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie dies beim Verantwortlichen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise beantragen.

Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen. In Ihrem Antrag sollten Sie die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnen.

Der Verantwortliche muss Ihnen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen.

Auskunftsablehnung

Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

In diesem Fall muss der Verantwortliche Sie darauf hinweisen, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sonst an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können.

Fristen

Der Verantwortliche soll Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrages die Auskunft erteilen.

Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Kosten

Die Antragstellung ist für Sie grundsätzlich kostenfrei.

Wenn Sie mehr als eine Kopie der beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten möchten, können Kosten anfallen.

Rechtl. Grundlagen

Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung 

→ jeweils Verlinkung zum Gesetz

Berichtigung unrichtiger Daten

Allgemeines

Sie können von Behörden und Institutionen unverzüglich die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Sind Ihre Daten unvollständig, können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Verfahrensablauf

  • die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der öffentlichen Stelle vorzunehmen.
  • Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen.
  • über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung.
  • Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger der zuvor übermittelten unrichtigen Daten zu benachrichtigen. Ausgenommen davon sind Benachrichtigungen die sich als unmöglich erweisen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern.

Notwendigkeit

Ihre Daten müssen „unrichtig“, das heißt objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend sein. Zum Beispiel eine falsch gespeicherte Wohnadresse.

Kosten & Fristen

keine

Rechtl. Grundlagen

Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung 

Hinweis: Im Bereich polizeilicher, justizieller und nachrichtendienstlicher Verarbeitungen gibt es speziellere Normen, die Ihr Berichtigungsrecht regeln.

→ jeweils Verlinkung zum Gesetz

Löschung von Daten

Allgemeines

Sie können von dem Verantwortlichen, etwa einer Bundesbehörde, Landesbehörde, Universität, Kammer, einem Beliehenen oder Unternehmen in öffentlicher Hand, die Löschung der Sie betreffenden Daten verlangen.

Verfahrensablauf

Die Einschränkung können Sie schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Form beantragen.

Notwendigkeit

Ein Anspruch auf Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung setzt gegenüber öffentlichen Stellen voraus, dass

  • Ihre Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind
  • Sie Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, widerrufen haben und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt
  • Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
  • Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Sie haben keinen Anspruch auf Löschung Ihrer Daten, wenn

  • die Verarbeitung Ihrer Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erfordert
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
  • diese aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind,
  • Ihr Recht auf Löschung die Verwirklichung und Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
  • eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Hinweis: Im Bereich polizeilicher, justizieller und nachrichtendienstlicher Verarbeitung gibt es speziellere Vorschriften zur Löschung, die inhaltlich jedoch Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ähneln.

Kosten & Fristen

keine

Rechtl. Grundlagen

Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung

→ jeweils Verlinkung zum Gesetz

Sperrung von Daten

Allgemeines

Sie können von dem Verantwortlichen unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Eine Verarbeitung ist dann nur noch möglich mit Ihrer Einwilligung, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person, aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats. 

Hinweis: Im Bereich der polizeilichen, justiziellen oder nachrichtendienstlichen Verarbeitung bestehen Sonderregelungen, die inhaltlich jedoch weitgehend Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.

Verfahrensablauf

Ist eine der Voraussetzungen gegeben, dann können Sie schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Form die Einschränkung beantragen.

Der Verantwortliche muss Sie unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Notwendigkeit

Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung ist möglich:

  • wenn Sie die Richtigkeit der zu Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten bestreiten; in diesem Fall dauert die Einschränkung so lange, wie der Verantwortliche braucht, um die Richtigkeit Ihrer Daten zu überprüfen
  • wenn die Verarbeitung Ihrer Daten rechtswidrig ist; in diesem Fall können Sie die Einschränkung statt der Löschung verlangen
  • wenn der Verantwortliche Ihre Daten nicht länger benötigt, Sie sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
  • wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Hinweis: Die Einschränkung der Verarbeitung lässt die Anbietungspflicht der Ihre Daten tragenden Unterlagen an das zuständige Archiv nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt.

Kosten & Fristen

keine

Rechtl. Grundlagen

Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung

→ jeweils Verlinkung zum Gesetz