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Auskunfts-, Übermittlungssperre – Gruppenauskünfte Widerspruch
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):
- Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.
Die Übermittlungssperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.
Rechtsgrundlage
§§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 Satz 2 und 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Auskunftssperre
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen, werden unterrichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
- Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
- Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Rechtsgrundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG).
Befreiung von der Ausweispflicht
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist unbefristet. Eine Aufhebung ist jederzeit möglich, dies wird im Bürgeramt im Rahmen der Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes dokumentiert. Mit der Befreiung verliert der Antragsteller den Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses.
Voraussetzungen
Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben möglich
- Sie sind dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder
- einer ähnlichen Einrichtung UND/ODER
- Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt UND/ODER
Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
Kein gültiges Ausweis-Dokument vorhanden
- Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder z.B. weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.
Deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden
- Hauptwohnsitz befindet sich im VV Wildenstein – Sie wohnen im VV Wildenstein und sind hier gemeldet. Ein Zweit-Wohnsitz im VV Wildenstein reicht nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Hausarztes. Alternativ finden Sie nachfolgend einen Antrag zu Ihrer Verwendung.
Antrag Befreiung Ausweispflicht
- Soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
Bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- Vollmacht oder Betreuer-Ausweis
- Personalausweis oder Reisepass der Vertreterin oder des Vertreters
Welche Gebühren fallen an?
8,20 Euro
Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:
- sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
- wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.
An wen muss ich mich wenden?
- An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
- an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
- an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung)
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.
Welche Gebühren fallen an?
Für Beglaubigungen, welche das Einwohnermeldeamt übernehmen kann, wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro je Dokument erhoben. Eine Kopie kostet zusätzlich 0,50 Euro.
Beglaubigungen für folgende Zwecke sind gebührenfrei:
- für die Zahlung von Ruhegeldern (gesetzlichen Renten), Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, GEZ und Unterstützungen o. ä. aus öffentl. und privaten Kassen. Ein Anforderungsnachweis ist vorzulegen.
Bei Nachweis einer Bedürftigkeit können Sie von den Gebühren befreit werden.
Familienpass
Mit dem sächsischen Familienpass können Sie bestimmte Einrichtungen des Freistaates Sachsen – Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser – kostenlos besuchen.
Der Familienpass ist einkommensunabhängig und muss beantragt werden.
Voraussetzungen
Einen Familienpass können erhalten:
- Eltern mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern,
- Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern,
- Eltern mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind,
- wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
Beantragung
Je nach Wohnort wird der Familienpass entweder durch das Einwohnermeldeamt, das örtliche Bürgerbüro, das Jugendamt oder – in kleineren Gemeinden – durch das Büro des Bürgermeisters ausgestellt.
Bei der Beantragung müssen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, eine Bescheinigung der Familienkasse über die kindergeldberechtigenden Kinder sowie folgenden ausgefüllten Antrag vorlegen.
Die Geltungsdauer wird von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung festgelegt und im Familienpass vermerkt.
Vergünstigungen
Über mögliche Vergünstigungen und Ermäßigungen für Familien in kommunalen Einrichtungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
TIPP: Führen Sie den Familienpass und Ihren Ausweis mit sich und fragen Sie auch jeweils bei Ihrem Besuch vor Ort nach seiner Geltung!
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über registrierte Vorstrafen und beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses. Es gibt zwei Arten:
- Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt. - Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Ein erweitertes Führungszeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Erteilung in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird:
- für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe-,
- für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei Anträgen auf Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses wird bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats ersucht. Teilt der Herkunftsmitgliedstaat Eintragungen im Strafregister mit, so werden diese vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister, wird im Führungszeugnis darauf hingewiesen.
Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden.
Sofern Sie einen elektronischen Personalausweis besitzen, können Sie das Führungszeugnis online auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz (BfJ) beantragen und bezahlen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass zum Nachweis der Identität.
- Beim Führungszeugnis für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens.
- Beim erweiterten Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Bei Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten.
Für ein europäisches Führungszeugnis ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten.
Rechtsgrundlage
§§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG).
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Justiz (BfJ).
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Seit dem 1. September 2014 besteht auch die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. http://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erstellung durch das Bundeszentralregister dauert rund 2-3 Wochen.
Gewerbezentralregisterauszug
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister enthält alle Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen gewerberechtlicher Verstöße. Nach Beantragung wird der Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – 53094 Bonn ausgestellt und in der Regel nach 2 – 3 Wochen zugesandt.
Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Der Antrag auf Auskunft kann:
- Von einer natürlichen Person (unabhängig vom Alter und von Staatsangehörigkeit) oder ihrem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte (Ehepartner, Rechtsanwalt) vertreten lassen.
- Von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind
- für private Zwecke (Beleg-Art 1). Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt, oder
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9). In diesem Falle wird die Auskunft direkt der Behörde zugesandt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Privatpersonen: An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gewerbeabteilung) Ihres Wohnsitzes.
Juristische Personen: An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich der Firmensitz (Ort der Eintragung im Handelsregister) liegt.
Im Online-Portal des Bundesamtes für Justiz (BfJ) können Sie auch online einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass; gesetzliche Vertreter zusätzlich Nachweis der Vertretungsmacht.
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens.
Welche Gebühren fallen an?
Bei Beantragung sind Gebühren in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erstellung durch das Bundeszentralregister dauert rund 2-3 Wochen.
Rechtsgrundlage
§§ 149 ff. Gewerbeordnung (GewO).
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz (BfJ).
Der Antrag auf Erteilung eines Gewerbezentralregisterauszuges kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person beim Gewerbeamt bzw. beim Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes gestellt werden. Hierbei ist der Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen und unter Umständen der Empfänger (bei einem behördlichen Gewerbezentralregisterauszug) sowie der Geburtsname der Mutter anzugeben. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann auch schriftlich beantragt werden. Hierbei ist der Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen und unter Umständen der Empfänger (bei einem behördlichen Gewerbezentralregisterauszug, der Geburtsname der Mutter sowie Kopien der notwendigen Unterlagen (s. unten) und die Gebühr in Briefmarken oder als Verrechnungsscheck beizulegen.
Notwendige Unterlagen
Zur Beantragung ist der Personalausweis oder Pass vorzulegen. Bei Vorlage eines Passes ist eine aktuelle Meldebescheinigung beizufügen.
Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. http://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Rechtliche Grundlagen
§§ 150 ff. Gewerbeordnung
Kinderreisepass
Der Kinderreisepass ist seit 01.01.2024 weggefallen, in Verbindung mit jeglicher Verlängerung oder Aktualisierung gem. dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023).
Meldebestätigung
Eine amtliche Meldebestätigung erhalten Sie, wenn Sie sich mit einer Haupt- oder Nebenwohnung bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde an- oder ummelden bzw. eine bisherige Nebenwohnung abmelden. Sie dient gleichzeitig als Nachweis der An- oder Ummeldung
Welche Gebühren fallen an?
In der Erstausstellung bei zeitgleicher An-, Um oder Abmeldung fallen keine Gebühren an. Nachträglich regulär: 12,00 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 24 Bundesmeldegesetz (BMG).
Melderegisterauskunft beantragen
Jeder kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Hierbei handelt es sich um die einfache Melderegisterauskunft oder die erweiterte Melderegisterauskunft.
Einfache Melderegisterauskunft:
Wenn eine Person oder eine private Stelle zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nach § 44 Absatz 1 oder § 49 Bundesmeldegesetz (BMG) nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im schriftlichen Verfahren nach § 44 Absatz 1 BMG ist nur zulässig, wenn
- die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
- die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- der Werbung oder
- des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Die einfache Melderegisterauskunft kann auch im automatisierten Verfahren nach § 49 BMG erteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
- die Antragstellerin oder der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1 BMG, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer Person erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
Welche Gebühren fallen an?
- 14,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 25,00 Euro für erweiterte / historische Melderegisterauskünfte.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Rechtsgrundlage
- §§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 5.1.2 – VwGebV.
Personalausweis
Deutsche sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen – oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität ermächtigten Behörde (zum Beispiel Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittstelle) vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für die o.g. Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht wird auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt. Es besteht nicht die Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen.
Den Personalausweis gibt es im Scheckkarten-Format. Das Identitäts- und Reisedokument hat ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium mit biometrischen Merkmalen (Gesichtsbild und – sofern beantragt – die Fingerabdrücke). Der Ausweisinhaber kann das Dokument als elektronischen Identitätsnachweis (eID) im Internet nutzen.
Pflichten des Ausweisinhabers:
- den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist (zum Beispiel Anschrift oder infolge Eheschließung der Name),
- den alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzugeben,
- den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Innerhalb Deutschlands:
An das Einwohnermeldeamt des Verwaltungsverbandes
Außerhalb Deutschlands:
An die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Alten Reisepass oder Personalausweis,
- aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild) (das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen),
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.).
Welche Gebühren fallen an?
- 22,80 Euro für einen Personalausweis, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 37,00 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Bearbeitungsdauer (einschließlich Herstellung durch die Bundesdruckerei GmbH) beträgt rund 2-3 Wochen.
- Sofern der Antragsteller glaubhaft macht, sofort einen Ausweis zu benötigen, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
- Personalausweise werden für eine Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt.
Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeit sechs Jahre. - Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG),
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV).
Was sollte ich noch wissen?
Für die Einreise in oder die Ausreise aus einem Land der Europäischen Union genügt für deutsche Staatsangehörige ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Auf Antrag ist ein Ausweis auch für Personen auszustellen, die noch nicht 16 Jahre alt sind.
Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht selbst abholen, müssen Sie die von Ihnen zur Abholung vorgesehene Person mit einer Abholvollmacht ausstatten, mittels der Sie sowohl den Erhalt des PIN-Briefes quittieren als auch Ihre Entscheidung zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion bekannt geben. Die bevollmächtigte Person hat sich durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses o.ä. zu identifizieren. Geben Sie der bevollmächtigten Person nicht den PIN-Brief mit.
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Für Kinder muss gegebenenfalls ein Kinderreisepass beantragt werden.
Ohne den Besitz eines gültigen Ausweises liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann.
Notwendige Unterlagen
Grundsätzliche Ergänzungen:
- bei Namensänderung zusätzlich Heiratsurkunde/ Namensänderungsurkunde
- das biometrische Foto muss aktuell sein (nicht älter als ein halbes Jahr)
Personalausweis – Adresse ändern
Wenn sich Ihre Adresse zum Beispiel wegen eines Umzugs oder einer Änderung der Postleitzahl durch die Gemeinde sowie z.B. Straßenumbenennung geändert hat, müssen Sie Ihren Personalausweis entsprechend ändern lassen.
Die zuständige Stelle ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer auf die Rückseite des Dokumentes aufklebt. Sie ändert zudem die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung der Anschrift sollte möglichst im Zusammenhang mit der Anmeldung vorgenommen werden. Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Einzug vorzunehmen.
Rechtsgrundlage
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG),
- § 19 Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV).
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Personalausweis – Verlustanzeige
Ist der Personalausweis abhandengekommen, das heißt der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens den Ausweis vorzulegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtlicher Lichtbildausweis oder Führerschein)
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlustanzeige sollte – zumal im eigenen Interesse – unverzüglich erstattet werden.
Rechtsgrundlage
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG).
Was sollte ich noch wissen?
Ohne den Besitz eines gültigen Ausweises liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann.
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
„Im Falle des Verlustes können Sie zur Sperrung Ihrer Online-Ausweisfunktion anstatt Ihrer zuständige Pass- und Personalausweisbehörde auch unmittelbar die Sperrhotline um Sperrung bitten.
Die Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).“
Personalausweis – vorläufig
Sollten Sie einen Personalausweis sofort benötigen und können die reguläre Wartezeit nicht abwarten, haben Sie die Möglichkeit einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen.
Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises warten können, weil Sie sich zum Beispiel nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen können, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Gleichzeitig sollte ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- alter Reisepass oder Personalausweis, alter Kinderausweis,
- Kinderreisepass sowie Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten
- oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten bei Personen unter 15 Jahren und 9 Monaten,
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.),
- aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild).
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 10,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
Der vorläufige Personalausweis ist längstens drei Monate gültig.
Rechtsgrundlage
§ 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG),
§ 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV).
§ 3 PAuswG
§ 1 PAuswGebV
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Reisepass
Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Expresspass beantragen. Expresspassbestellungen, die Werktags (Montag bis Freitag) bis 12.00 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, werden spätestens am darauffolgenden 3. Werktag, 12.00 Uhr, an die Passbehörde zugestellt. Fällt die Zustellung auf einen Feiertag, wird die Zustellung am darauffolgenden Werktag vorgenommen.
Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Alter / Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden),
- aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
- Personalausweis und
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.).
Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
- 37,50 Euro für einen Reisepass, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 70,00 Euro für einen Reisepass in allen anderen Fällen
Für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren werden zusätzlich zu der jeweiligen Gebühr 32,00 Euro erhoben.
Für Vielreisende wird die Möglichkeit eines 48-Seiten-Reisepass Zuschlags geboten. Dieser ist mit einem Aufpreis von 22 Euro versehen.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PassG),
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV).
Was sollte ich noch wissen?
Änderungen im Reisepass sind in der Nummer 6.2.1.4 der PassVwV geregelt und betreffen die Einträge Größe, Augenfarbe oder Wohnort. Während die Änderung der Wohnortangabe gebührenfrei ist und mittels Wohnortaufkleber vollzogen werden kann, ist in den Fällen der Größe und der Augenfarbe die Änderung gebührenpflichtig (6,00 Euro).
Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Reisepass – Verlustanzeige
Ist der Reisepass abhandengekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wiedergefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Rechtsgrundlage
Passgesetz (PassG), Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).
Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.
Reisepass – vorläufig
Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses oder eines Expresspasses nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen, sie darf jedoch höchstens ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- alter/Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden),
- aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
- gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten bei Personen bis zum 18. Lebensjahr,
- gegebenenfalls Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils,
- Personalausweis und
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.).
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren in Höhe von 26,00 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
Rechtsgrundlage
- Passgesetz (PassG),
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV),
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV).
Was sollte ich noch wissen?
Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa-Waiver-Programms“. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses sollte gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.
Wohnsitz Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Eine vorherige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Die Mitwirkung des Wohnungsgebers ist bei der Abmeldung nicht erforderlich.
Soll eine Nebenwohnung abgemeldet werden, so ist dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist (§21 Absatz4 Bundesmeldegesetz).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Abmeldung ist der Personalausweis oder Reisepass (als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) bzw. Nationalpass oder Visum vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Im Falle des Wegzugs ins Ausland oder des Verlassens einer von mehreren Wohnungen ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug die Abmeldung schriftlich zu übersenden. Eine Abmeldung in das Ausland kann auch elektronisch nach § 23 Absatz 7 BMG mitgeteilt werden: Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG).
Wohnsitz Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden.
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (zum Beispiel Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht.
Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes
- ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
- die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
- sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.
Wohnwagen sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.
Bei Umzügen wird der so genannte vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 Bundesmeldegesetz verwendet. Nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in den Meldeschein übertragen. Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, ggf. berichtigen und den ausgedruckten Meldeschein unterschreiben.
Über Ihre Meldung erhalten Sie eine Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).
Seit dem 01. November 2015 muss die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin / den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wohnungsgeberbestätigung,
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§23 Absatz 1 BMG)
Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
- gegebenenfalls Heiratsurkunde,
- bei Kindern: Geburtsurkunde.
Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden).
Wohnungsgeberbescheinigung
Sofern sich nur ein Elternteil mit Kind/ern an- oder ummeldet, ist die Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich. Einen Vordruck finden Sie direkt unter dem Text. Alternativ: Negativbescheinigung vom Jugendamt oder Sorgerechtsbeschluss vom Gericht. Auch die Anerkennung der Vaterschaft mit dem Vermerk im Formular „sorgeberechtigt“ ist ausreichend.
Einverständniserklärung minderjährige Kinder
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung,
- Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Rechtsgrundlage
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG).
Was sollte ich noch wissen?
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
Wohnsitz Ummeldung
Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes um? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden.
Verfahrensablauf:
- Wenn Sie sich persönlich ummelden, wird ein Meldeschein in der Meldebehörde ausgefüllt. Alternativ erfolgt die Direkteingabe Ihrer Angaben in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde. Sie unterschreiben dann lediglich das ausgedruckte Exemplar des Meldescheins.
- Über Ihre Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Seit dem 01. November 2015 muss die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin / den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§23 Absatz 1 BMG)
- bei Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person (z.B. aus Alters-, Pflegeheimen): ein ausgefüllter Meldeschein,
- Wohnungsgeberbestätigung.
Wohnungsgeberbescheinigung
Sofern sich nur ein Elternteil mit Kind/ern an- oder ummeldet, ist die Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich. Einen Vordruck finden Sie direkt unter dem Text. Alternativ: Negativbescheinigung vom Jugendamt oder Sorgerechtsbeschluss vom Gericht. Auch die Anerkennung der Vaterschaft mit dem Vermerk im Formular „sorgeberechtigt“ ist ausreichend.
Einverständniserklärung minderjährige Kinder
Welche Gebühren fallen an?
- Ummeldungen sind gebührenfrei,
- die ausgehändigte Meldebestätigung ist gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der (neuen) Wohnung erfolgen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG).
Was sollte ich noch wissen?
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
Gebührentabelle Einwohnermeldeamt – Gesamtübersicht
Leistung | Gebühr je Leistung |
Bundespersonalausweis | 37,00 € |
vorläufiger Bundespersonalausweis | 10,00 € |
Reisepass | 70,00 € |
vorläufiger Reisepass | 26,00 € |
Änderung der Augenfarbe/Körpergröße im Reisepass | 6,00 € |
Reisepass (für Personen unter 24. Lj.) | 37,50 € |
48-Seiten Reisepass – Zuschlag – | 22,00 € |
Express-Reisepass – Zuschlag – | 32,00 € |
Bundespersonalausweis (für Personen unter 24. Lj.) | 22,80 € |
Erweiterte Meldebescheinigung (u.a. Standesamt) | 12,00 € |
Meldebescheinigung/Lebensbescheinigung | 12,00 € |
Lebensbescheinigung (z.B. für Betriebsrenten) | 12,00 € |
Befreiung von der Ausweispflicht | 8,20 € |
Zeugnisbeglaubigung und andere Beglaubigung | 5,00 € |
ab 2. Beglaubigung des gleichen Dokumentes | 1,00 € |
Gewerbezentralregister | 13,00 € |
Führungszeugnis | 13,00 € |
Europäisches Führungszeugnis | 13,00 € |
Melderegisterauskunft / einfache Meldeauskunft | 14,00 € |
Melderegisterauskunft / erweiterte Meldeauskunft | 25,00 € |
… mehrere MRA für eine Abfragestelle | 5,20 € |
Fotokopie A4 | 0,50 € |
Fotokopie A3 | 1,00 € |
Beglaubigung der Unterschrift | 5,00 € |