Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Ergänzungssatzung „Turnhallenweg“ in Börnichen/ Erzgeb.

Der Gemeinderat Börnichen/ Erzgeb. hat in seiner Sitzung am 15.08.2022 mit Beschluss-Nr. 35/22 die Ergänzungssatzung „Turnhallenweg“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung 04.08.2022 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit

  • 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht im Verwaltungsverband Wildenstein, Chemnitzer Straße 41, 09579 Grünhainichen, Sekretariat, Zimmer 17, während den folgenden Zeiten

 

Montag           8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag         9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag            8:30 – 12:00 Uhr

 

bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Turnhallenweg“ in Kraft.

 

Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.

 

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Börnichen, den 30.08.2022

Lohr

Bürgermeister

 

Anlagen:

Textliche Festsetzungen

Planzeichnung

Begründung