Gewerbean-, -um- und abmeldung jetzt noch einfacher
Gewerberegisterauskunft
Allgemeines
Das Gewerberegister ist ein von der Gemeindeverwaltung geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.
Achtung: Das Gewerberegister ist nicht das Gewerbezentralregister des Bundesamts für Justiz!
Auszügen aus dem Gewerbezentralregister sind im Einwohnermeldeamt zu beantragen!
Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder –ummeldungen wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.
Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit der oder des Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich Daten, über welche kostenpflichtig Auskünfte erteilt werden können.
Für eine darüberhinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien) nachweisen und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich oder schriftlich stellen.
Kosten
Einfache Gewerberegisterauskunft: 12,00 €
Erweiterte Gewerberegisterauskunft: 28,00 €
Rechtl. Grundlagen
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Gewerbeummeldung
Allgemeines
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie:
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde / Stadt verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (gültig seit 01.01.2023) oder
- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren oder sich Tätigkeiten ändern).
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Umzug des Gewerbes in andere Stadt / Gemeinde:
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde / Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde / Stadt wieder anmelden.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder schriftlich ummelden.
Persönliche Ummeldung:
Füllen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“
Gewerbeummeldung
aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
Oder Online im Online-Gewerbemeldedienst.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bar bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung. Selbstverständlich können Sie die Gebühr auch überweisen, dann erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.
Schriftliche Ummeldung:
Füllen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“
Gewerbeummeldung
Oder Online im Online-Gewerbemeldedienst.
aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die Erlaubnisurkunde vorzulegen
- bei eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist die Handwerkskarte vorzulegen
Fristen
unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit
Kosten
22,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- 15 GewO – Empfangsbescheinigung
- 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) – Form der Gewerbeanzeige
Gewerbeabmeldung
Allgemeines
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes vollständig auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung im Gewerbeamt des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“ anmelden.
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wer muss die Abmeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder schriftlich abmelden.
Gewerbeabmeldung
Oder Online im Online-Gewerbemeldedienst.
Abmeldung von Amts wegen
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Die Kosten für dieses Verfahren werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
Fristen
unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde
Kosten
22,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- 15 Abs. 1 GewO – Empfangsbescheinigung
- 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) – Form der Gewerbeanzeige
Gewerbeanmeldung
Allgemeines
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies dem Gewerbeamt anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:
- sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen)
- freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater)
- weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen
- die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft)
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder schriftlich anmelden.
Gleiches gilt auch für die Anmeldung von landwirtschaftlichen Betrieben.
Anzeige Landwirtschaft
Persönliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular „Gewerbeanmeldung“
Gewerbeanmeldung Landwirtschaft
aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen beim Gewerbeamt vor.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.
Schriftliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular „Gewerbeanmeldung“
Gewerbeanmeldung Landwirtschaft
aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen ans Gewerbeamt.
Oder Online im Online-Gewerbemeldedienst.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die Erlaubnisurkunde vorzulegen
- bei eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist die Handwerkskarte vorzulegen
Fristen
unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit
Achtung: Bei verspäteter Meldung müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen!
Kosten
30,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- 15 Abs. 1 GewO – Empfangsbescheinigung
- 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) – Form der Gewerbeanzeige
- § 1, 6, 12 SächsVwKG i.V. Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
Allgemeines
Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer gewerbsmäßig oder auch nicht gewerbsmäßig in Vereinen oder Gesellschaften den Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, muss zeitgleich mit der Gewerbeanzeige Unterlagen zum Nachweis seiner persönlichen Zuverlässigkeit vorlegen.
Verfahrensablauf
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist nur nach Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit gestattet.
Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung werden auf Verlangen kostenpflichtig bescheinigt.
Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung vorgelegt wird, die jünger als 1 Jahr ist.
Erforderliche Unterlagen:
Nachweis der Beantragung zur Vorlage bei der Behörde
- Führungszeugnis § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister § 150 Abs. 5 GewO
- Auskunft aus dem Insolvenzregister § 26 Abs. 2 InsO
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO
- Bescheinigung in Steuersachen
bei juristischen Personen:
- Zuverlässigkeitsnachweise wie oben sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen
Gewerbeanmeldung
Fristen
spätestens 4 Wochen vor Beginn des Alkoholausschanks
Kosten
Anzeige: 20,00 € bis 115,00 €
Bescheinigung Zuverlässigkeit: 15,00 € bis 70,00 €
Rechtl. Grundlagen
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Gestattung – vorübergehendes Gaststättengewerbe aus bestimmtem Anlass
Allgemeines
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies dem Gewerbeamt des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“ mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
Die Anzeige muss Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, den genauen Ort und die Betriebszeit sowie Angaben zum besonderen Anlass enthalten.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an einem kurzfristigen, nicht häufig auftretenden Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegerwerbekarte besitzt. Betreiber von Gaststätten im stehenden Gewerbe werden dieser Ausnahme gleichgestellt.
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG).
Gewerbetreibende aus anderen EU Staaten
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.
Verfahrensablauf
Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes kann schriftlich oder persönlich erfolgen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft das Gewerbeamt Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
Das Gewerbeamt bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
Anzeige Gestattung (NEU)
Fristen
rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn des Betriebes
Kosten
15,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)– Gaststättengewerbe
- 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Anzeigeverfahren
- 4 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Überwachung
- § 1, 6, 12 SächsVwKG i.V Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)– Nr. 43 Gaststättenwesen
Reisegewerbeerlaubnis
Allgemeines
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller ausübt.
Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe. Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe in der Regel eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich.
Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
Verfahrensablauf
Die Reisegewerbekarte müssen Sie schriftlich beantragen.
Antrag Reisegewerbekrate
Verlustanzeige Reisegewerbekarte
Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
- wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
- wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Fristen
Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
40 bis 400 €
Rechtl. Grundlagen
- 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)– Reisegewerbekarte
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Spielhallen und Spielautomaten
Allgemeines
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
- Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden.
Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, entsprechende Bestimmungen des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist als gesonderte Erlaubnis vom Spielhallenbetreiber bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.
Über glücksspielrechtliche Anforderungen (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes, zur Schulung des Personals, Aufklärung über Suchtrisiken und den erforderlichen Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.
Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Geeignetheitsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
Das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)“ liegt bei der zuständigen Stelle aus.
Alternativ drucken Sie den Antrag hier aus.
Antrag Spielhalle_Spielgerät
Notwendigkeit
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Antragstellende die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- der oder die Antragstellende nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
- der oder die Antragstellende nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll,
- die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
- der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt
Erforderliche Unterlagen:
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Hinweis: Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
300,00 € bis 1.050,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 33i Gewerbeordnung (GewO)– Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Spielhallenverordnung (SpielV)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Wanderlager
Allgemeines
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Verfahrensablauf
Verwenden Sie für die schriftliche Anzeige das hier abrufbare Formular.
Anzeige Wanderlager
Notwendigkeit
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird bzw. wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Fristen
spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Kosten
keine
Rechtl. Grundlagen
- 56a Gewerbeordnung (GewO)– Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- 4 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)– Zuständigkeit der Gemeinde
Schaustellung von Personen
Allgemeines
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter (§ 33a Abs. 1 Satz 2 GewO).
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der
- Allgemeinheit,
- Gäste oder
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Notwendigkeit
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Lärm) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular „Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO – Schaustellung von Personen“ (hier downloaden) → Link zum Formular „Anzeige Schaustellung von Personen“
- Personalausweis (Kopie)
- Führungszeugnis (Original)
- Gewerbezentralregisterauszug (Original)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
- Handelsregisterauszug (Kopie)
- Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Kopie))
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
31,00 € bis 548,00 €
Rechtl. Grundlagen
- 33a Gewerbeordnung (GewO)– Schaustellungen von Personen
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Lotterien
Allgemeines
Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung gemäß Nr. II.1 der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott).
Eine Kleine Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola) müssen Sie dem Gewerbeamt anzeigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen (siehe weiter unten) nach der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) vor, gilt die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung mit der Anzeige als erteilt.
Verfahrensablauf
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Anzeige Lotterie
Legen Sie nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung der zuständigen Stelle einen Verwendungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde. Alternativ kann die zuständige Behörde die Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Lotteriesteuer verlangen.
Hinweis:
Liegen die Voraussetzungen gemäß AELott vor, gilt die Veranstaltung als genehmigt.
Das Gewerbeamt kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung Anordnungen erlassen.
Vergessen Sie nicht, die Lotterie oder Ausspielung vor Beginn auch dem Finanzamt Chemnitz-Mitte, Straße der Nationen 2 – 4, 09111 Chemnitz anzuzeigen.
Notwendigkeit
Unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen fallen Veranstaltungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Veranstaltung erstreckt sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus.
- Der Reinertrag (Gesamtwert der Lose abzüglich der durch Verlosung entstandenen Kosten) beträgt mindestens ein Drittel der Entgelte.
- Die Gewinnsumme bei Lotterien beziehungsweise der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen beträgt mindestens 25 Prozent der Entgelte.
- Der Erlös aus dem Verkauf aller Lose beträgt höchstens EUR 40.000.
- Der Losverkauf dauert nicht länger als drei Monate.
- Der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
Mindestens 30 Prozent des Reinertrags müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden.
Achtung! Für Gebietskörperschaften ist die zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Gemeindegebiete eines Landkreises, ist die Ausspielung oder Lotterie beim zuständigen Landratsamt anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Formular zur Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach der AELott
- aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- Kopie der Satzung
- letzter Freistellungsbescheid des Finanzamtes (als Nachweis der Gemeinnützigkeit)
- Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne mit Wertangaben)
Fristen
Anzeige der Lotterie oder Ausspielung: spätestens 5 Tage vor Vertriebsbeginn
Anmeldung beim Finanzamt: spätestens 5 Tage vor Vertriebsbeginn
Kosten
keine
Rechtl. Grundlagen
Hinweise und Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) in der jeweils aktuellen Fassung