Öffentliche Bekanntmachung zu aktualisierten Bodenrichtwerten des Erzgebirgskreises

 

 

Durch den Gutachterausschuss des Erzgebirgskreises wurden in seiner Sitzung am 25.03.2024 die Bodenrichtwerte per 01.01.2024 für den Erzgebirgskreis beschlossen.

Die Bodenrichtwerte können in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu folgenden Sprechzeiten:

 

Montag 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr

Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

 

Gemäß § 196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann Jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Die Geschäftsstelle befindet sich im Landratsamt Erzgebirgskreis

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Paulus- Jenisius- Straße 24

09456 Annaberg – Buchholz

Haus B, Zimmer 0.33 bis0.36

 

Zusätzlich sind die Bodenrichtwerte online über folgenden Link einsehbar:

https://www.boris.sachsen.de

Erläuterung zur Online – Anwendung:

Mittels Adresseingabe (Adresse oder Flurstück) in das Suche-Feld gelangen Sie direkt zum gesuchten Ort. Auch Verschieben und Zoomen sind in der Karte möglich. Weitere Informationen zum angezeigten Bodenrichtwert (Sachdaten) sind mittels Klick auf die jeweilige Bodenrichtwertzone abrufbar. Der Maßstab und die Kartenebene sind zu beachten.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Baugesetzbuch) ist der durchschnittliche Lagewert für den Boden. Er ist für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im Wesentlichen die gleichen Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen, mindestens alle zwei Jahre zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Bodenrichtwerte sind flächendeckend insbesondere für baureifes Land sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu ermitteln. Dabei ist der unterschiedliche Entwicklungszustand zu berücksichtigen.

Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstückes sind darzustellen. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Auskünfte über die Bodenrichtwerte erteilen die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse. Schriftliche Auskünfte sind kostenpflichtig.

Der Verkehrswert eines Grundstückes kann vom Bodenrichtwert abweichen. Er wird von vielen Faktoren bestimmt, die der Bodenrichtwert als durchschnittlicher Lagewert für den Boden nicht berücksichtigen kann. Der Verkehrswert lässt sich in der Regel nur durch ein Gutachten ermitteln.

 

Für Rückfragen stehen sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gutachterausschusses als auch des Verwaltungsverbandes Wildenstein gern zur Verfügung:

Robert Arnold

SG Liegenschaften im verwaltungsverband Wildenstein