Ziel der Bauleitplanung ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Geltungsbereich des Vorhabens befindet sich nördlich der Ortschaft Grünhainichen, westlich der Kirchstraße.
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Grünhainichen in seiner Sitzung am 19.10.2023 beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Kirchstraße Grünhainichen“, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den Textlichen Festsetzungen Teil B sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan mit Bescheid vom 08.03.2024 (Aktenzeichen 00367-2024-34) nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Auflagen in seiner gültigen Fassung genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Kirchstraße Grünhainichen“ in Kraft,
Alle Interessierten können den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Kirchstraße Grünhainichen” bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung nebst Umweltbericht während der folgenden Sprechzeiten im Rathaus der Gemeinde Grünhainichen, Chemnitzer Straße 41, 09579 Grünhainichen einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.gruenhainichen.com) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünhainichen, den 18.07.2024
Arnold
Bürgermeister
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