Allgemeinverfügung mit weiteren verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis ab 12. Dezember 2020

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am 10. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung mit weiteren verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis erlassen und bekannt gegeben. Diese neue Allgemeinverfügung tritt am Samstag, dem 12.  Dezember 2020, in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 tritt zeitgleich außer Kraft.

Die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Verschärfende Maßnahmen im Erzgebirgskreis“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 55/2020 vom 10.12.2020, auf www.erzgebirgskreis.de veröffentlicht.

Download: Hier gelangen Sie zur Allgemeinverfügung.

Wesentliche Merkmale der neuen Allgemeinverfügung (red. Hinweis: Auszug, Wortlaut ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen):

  • Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird grundsätzlich auch unter freiem Himmel angeordnet.
  • Es gelten ganztägig Ausgangs- und Einreisebeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Einreise ohne festen Wohnsitz im Erzgebirgskreis ohne triftigen Grund ist untersagt. Die triftigen Gründe sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Beispielsweise sind Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Einkauf in sonstigen Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen nur noch im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich, der Unterkunft oder von der Arbeitsstätte gestattet; Sport und Bewegung im Freien nur in der Wohnsitzgemeinde.
  • Die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken wird untersagt.
  • Der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle öffentlich zugänglichen Privatgrundstücke.
  • Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird untersagt. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die der Grund- und Notversorgung der Bevölkerung dienen und nicht unter die Regelöffnungszeiten, z.B. Apotheken, Tankstellen, Bäckereien.
  • Der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt.
  • Für den Besuch von u.a. Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser gelten festgesetzte Regelungen. Beispielsweise darf jeder Bewohner/jeder Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Vor bzw. beim Betreten der Einrichtung ist bei jedem Besucher/ jeder Besucherin ein Antigentest auf das Vorhandsein des Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Der Besuch darf nur bei einem negativen Testergebnis erfolgen. Dem Antigentest steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
  • Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Erzgebirgskreis untersagt.

Begründung:

Gegenwärtig kommt es auch im Erzgebirgskreis zu einer starken Zunahme von Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19.  Auf dem Gebiet des Erzgebirgskreises sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) bislang 10.433 bestätigte Fälle von COVID-19 festgestellt worden und es kam bisher zu 208 Todesfällen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung. In den vergangenen sieben Tagen wurden durch das RKI 1.305 COVID-19-Fälle gemeldet. Der Inzidenzwert (Neuerkrankungen in den vergangenen 7 Tagen je 100.000 Einwohner) liegt bei 389,6 (gemäß Meldung RKI, Stand 10.12.2020, 00:00 Uhr).

Die bis dato getroffenen Maßnahmen haben nicht zur Reduzierung der Inzidenz geführt. Zudem hat sich die stationäre Aufnahme von COVID-19-Patienten weiterhin deutlich erhöht und liegt bei 326 Patienten (Stand 08. Dezember 2020).
Durch die Erkrankung und Quarantänemaßnahmen des pflegerischen und ärztlichen Personals sind 35 % – 40 % des medizinischen Personals in den Krankenhäusern ausgefallen. Zurzeit (08. Dezember 2020) stehen nur noch 3 ITS-Betten zur Verfügung bzw. ist die maximale ITS Betten Kapazität erschöpft, nicht zuletzt weil das Fachpersonal zur Versorgung der Patienten (auf ITS- und Normalstationen) fehlt. Damit einhergehend ist die stationäre Aufnahme auch von Akut- und Notfällen immens eingeschränkt und nicht mehr gesichert möglich.

Durch die Erhöhung von Schutzmaßnahmen wird erwartet, dass sich die maßgeblichen Werte der Neuinfektionsrate stabilisieren und sich die Ausbreitung des Virus merklich verlangsamt. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden daher einer ständigen Überprüfung unterzogen und aufgehoben, soweit es das Infektionsgeschehen zulässt.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat gemäß § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und gemäß § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO ab einen Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen gemäß § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO die dort aufgeführten verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie anzuordnen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Dezember 2020, 00:00 Uhr, in Kraft und gilt bis zur Außerkraftsetzung durch den Landrat bzw. durch Erlass einer neuen Sächsischen Corona-Schutzverordnung.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Quelle:www.erzgebirgskreis.de