Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG für die Gemeinde Börnichen/Erzgeb.

Update Stand 11.06.2025 / Protokollierung nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung/Festsetzung Lärmaktionsplan: 
Es sind keine Hinweise, Anfragen oder Maßnahmen etc. seitens der Öffentlichkeit nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen.

Es wird die Erstellung eines Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen, aufgrund der sehr geringen Einwirkungen der auf dem Gebiet der Gemeinde Großolbersdorf verlaufenden B 174 und der ausgebliebenen Hinweise etc. nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung, festgesetzt.

Die Inkraftsetzung erfolgt zum 11.06.2025 durch die Verbandsverwaltung des Verwaltungsverbandes „Wildenstein“, der Gemeinderat der Gemeinde Börnichen/Erzgeb. wurde im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 10.06.2025 darüber informiert, es gab keine Fragen dazu.

Lärmaktionsplan – Betroffenes Gebiet: Foto 1 und Foto 2

Veröffentlichung am 10.04.2025:
Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Börnichen/Erzgeb.

Die Europäische Union verfolgt das Ziel, die Lärmbelastung in den Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer gesundheitlichen Relevanz langfristig zu verringern. Hauptursache für eine flächenhafte Lärmbelastung ist der Verkehr. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm seit 2007 in fünfjährigem Turnus zur Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen sowie im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Daran anschließend müssen sich alle von der Lärmkartierung betroffene Gemeinden im Rahmen einer Lärmaktionsplanung mit den gegebenenfalls vorhandenen Lärmbelastungen durch Verkehr auseinandersetzen. Lärmaktionspläne dienen der wirksamen Verhinderung oder Minimierung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen und sind im Turnus von fünf Jahren fortzuschreiben. Die lokale Öffentlichkeit ist am Verfahren aktiv zu beteiligen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge und Hinweise einzubringen. Wenn relevante Probleme festgestellt werden, muss die Gemeinde darüber abwägen, ob Maßnahmen zur Lärmminderung in einem Lärmaktionsplan festgeschrieben werden. Durch Abschnitt 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht überführt, somit besteht für jede von der Lärmkartierung betroffene Gemeinde die gesetzliche Pflicht zur Lärmaktionsplanung.

Die aktuelle Lärmkartierung wurde 2022 in Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) durchgeführt. Die Ergebnisse sind einsehbar unter https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html. Gegenstand dieser Lärmkartierung waren alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr.

Von der Lärmkartierung 2022 ist die Gemeinde Börnichen/Erzgeb. nur in sehr geringem Maß durch Einwirkungen der auf dem Gebiet der Gemeinde Großolbersdorf verlaufenden B 174 betroffen. Relevante Lärmeinwirkungen auf bewohnte Bereiche in Börnichen wurden dabei nicht festgestellt. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 47 d BImSchG muss sich die Gemeinde dennoch grundsätzlich mit der Lärmaktionsplanung befassen und der Bevölkerung die Möglichkeit einräumen, Hinweise und Einwendungen zu Lärmproblemen durch Verkehrslärm auf dem Gemeindegebiet vorzubringen. Über diese hat die Gemeinde dann im Rahmen einer Abwägung zu befinden.

Aufgrund der nur geringfügig vorhandenen Belastungen sowie fehlendem Handlungsspielraum für die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an überörtlichen Hauptverkehrsstraßen in Baulast des Bundes oder des Freistaates beabsichtigt die Gemeinde Börnichen/Erzgeb. im Rahmen ihrer Lärmaktionsplanung auf die Festschreibung von Maßnahmen zu verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen).

Für die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Börnichen/Erzgeb. besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Lärmaktionsplanung Hinweise und Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Diese können per Post, per E-Mail (info@wildenstein.ws) oder persönlich zur Niederschrift, im Zeitraum vom 12.05.2025 bis zum 30.05.2025, entweder im

Rathaus der Gemeinde Börnichen/Erzgeb., zu den Sprechzeiten des Ortssekretariats, Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18 Uhr oder

beim Verwaltungsverband „Wildenstein“, Rathaus, Chemnitzer Straße 41 in Grünhainichen, zu den Sprechzeiten im Sekretariat

Montag           09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag        09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag   09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:15 Uhr
Freitag            09:00 bis 12:00 Uhr.

jeweils abgegeben werden.

Nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt unter Abwägung der eingegangenen Rückmeldungen die endgültige Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes.

Börnichen/Erzgeb., den 10.04.2025

Lohr, Bürgermeister